Erwägungsgrund 35 32024R1028
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf die Dienstleistungen, die durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften erbracht werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.