Erwägungsgrund 30 32024R1028
Die Mitgliedstaaten sollten eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf die Überprüfung der Ergebnisse der Stichprobenkontrollen durch die zuständigen Behörden, auf die Verpflichtung zur Aufnahme eines Verweises auf die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen über die Vorschriften für die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften sowie auf die Verpflichtung zum Datenaustausch durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gewährleisten. Aufgrund der besonderen Art dieser Verpflichtungen sollte es den von dem Mitgliedstaat der einheitlichen digitalen Zugangsstelle, in dem sich die betreffende Einheit befindet, benannten Behörden obliegen, diese Verpflichtungen durchzusetzen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen diejenigen Bestimmungen dieser Verordnung, die für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gelten, festlegen und sicherstellen, dass die Sanktionen im Einklang mit der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt und mitgeteilt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Sanktionen sollten eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Verpflichtungen zum Datenaustausch.