Erwägungsgrund 22 32024R1028
Die einheitlichen digitalen Zugangsstellen sollten es den Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften erleichtern, durch Stichprobenkontrollen die Gültigkeit von Registrierungsnummern oder die Richtigkeit von Eigenerklärungen zu prüfen, um die Anzahl von Fehlern und Unstimmigkeiten hinsichtlich der Datenübermittlung zu reduzieren und ihren Befolgungsaufwand zu verringern. Die einheitliche digitale Zugangsstelle sollte — ohne die tatsächliche Speicherung der Registrierungsnummer zu erfordern — die Durchführung von Stichprobenkontrollen ermöglichen, entweder automatisch mittels einer Anwendungsprogrammierschnittstelle, die die Überprüfung einer Registrierungsnummer anhand der Einträge in das Register der einzelnen Registrierungsverfahren in einem Mitgliedstaat ermöglicht, oder manuell. Insbesondere könnte — wenn ein Mitgliedstaat Zugang zu einem zentralisierten, kostenlosen System gewährt, das die automatisierte Überprüfung der von einem Registrierungsverfahren erfassten Gebiete oder der Gültigkeit von Registrierungsnummern ermöglicht — davon ausgegangen werden, dass die regelmäßige Verbindung zu diesen Funktionen und deren Nutzung für Bewertungen und Ex-post-Kontrollen, die auf freiwilliger Basis auf alle Angebote ausgeweitet werden, die Verpflichtung der Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften zur Durchführung von Bewertungen und Stichprobenkontrollen gemäß dieser Verordnung erfüllt. Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften sollte es freistehen, zusätzliche Prüfungen über die einheitliche digitale Zugangsstelle durchzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Registrierungspflichten mit den ihnen bereits zur Verfügung stehenden Mitteln durchsetzen. Mitgliedstaaten, die kein Registrierungsverfahren eingeführt haben und/oder Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften keine Verpflichtung auferlegt haben, bei Inkrafttreten dieser Verordnung Daten an die zuständigen Behörden zu übermitteln, können dies zu einem späteren Zeitpunkt tun, sofern sie gemäß dieser Verordnung eine einheitliche digitale Zugangsstelle einrichten.