Erwägungsgrund 34 32024R1028
Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, Registrierungsverfahren einzuführen, bestehende Registrierungsverfahren an diese Verordnung anzupassen und einheitliche digitale Zugangsstellen einzurichten, sowie um Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften und Gastgebern die Anpassung an die neuen Anforderungen zu ermöglichen, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung auf das Datum 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten verschoben werden.