Erwägungsgrund 12 32024R1028
Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, weitere Informationen und Unterlagen von den Gastgebern anzufordern, die die Einhaltung von im nationalen Recht festgelegten Anforderungen bescheinigen, wie etwa Gesundheits-, Sicherheits- und Verbraucherschutzanforderungen. Um gleichberechtigten Zugang und Inklusion zu gewährleisten, die wesentlich dafür sind, Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, könnten die Mitgliedstaaten insbesondere vorschreiben, dass Gastgeber Informationen über die Barrierefreiheit der Einheiten, die für Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung angeboten werden, in Bezug auf die nationalen, regionalen oder lokalen Barrierefreiheitsanforderungen bereitzustellen haben. Die Mitgliedstaaten sollten Gastgebern die Möglichkeit einräumen können, anzugeben, ob zusätzliche Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden. Alle etwaigen Anforderungen sollten jedoch sowohl mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen (das heißt, sie müssen geeignet und erforderlich sein, um ein legitimes Regulierungsziel zu erreichen), als auch mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Richtlinie 2006/123/EG. Die Anforderung, zusätzliche Informationen und Unterlagen vorzulegen, sollte nicht dazu genutzt werden, die für Genehmigungsregelungen gemäß der Richtlinie 2006/123/EG geltenden Vorschriften zu umgehen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, Gastgebern dem Unionsrecht entsprechende Informationspflichten in Bezug auf Fragen aufzuerlegen, die nicht unter diese Verordnung fallen, wie z. B. unentgeltliche Aufenthalte, einschließlich der Fälle, in denen Beherbergungsvereinbarungen schutzbedürftige Personen wie Flüchtlinge oder Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, betreffen.