Erwägungsgrund 10 32024R1468
Gleichzeitig sollte das mit der Verordnung (EU) 2021/2115 eingeführte Konditionalitätssystem angepasst werden, indem die Verpflichtung des GLÖZ-Standards Nr. 8 gemäß Anhang III der genannten Verordnung, einen Anteil des Ackerlandes für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente vorzusehen, gestrichen wird. Die Verpflichtung, keine Landschaftselemente zu beseitigen und das Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln, die derzeit Teil der Anforderungen des GLÖZ-Standards Nr. 8 sind, sollten im Rahmen des Konditionalitätssystems beibehalten werden, um sicherzustellen, dass bestehende Landschaftselemente auf landwirtschaftlichen Flächen geschützt werden.