Erwägungsgrund 19 32024R1468
Um übermäßige Verwaltungskosten und einen übermäßigen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Konditionalitäts- und Cross-Compliance-Kontrollen zu vermeiden, sollten Begünstigte, die flächenbezogene Zahlungen sowohl im Rahmen eines GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 als auch im Rahmen eines bis zum 31. Dezember 2025 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführten Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums erhalten und daher einer Kontrolle der Konditionalität gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 unterzogen werden, von Cross-Compliance-Kontrollen und der Anwendung von Sanktionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommen werden.