Erwägungsgrund 23 32024R1468
Wegen der Notwendigkeit, den Landwirten in Anbetracht der zunehmenden Herausforderungen, der Unvorhersehbarkeit der Witterungsbedingungen und der wirtschaftlichen Unwägbarkeiten, mit denen sie konfrontiert sind, mehr Flexibilität bei der Ausübung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit einzuräumen, sowie der Dringlichkeit, die Auswirkungen dieser außergewöhnlichen Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten anzugehen, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.