Erwägungsgrund 9 32024R1468
Da die Verpflichtung, einen Anteil des Ackerlandes für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente vorzusehen, derzeit im Rahmen der ersten Anforderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgesehen ist, müssen Landwirte, die Direktzahlungen und Interventionen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 der genannten Verordnung beantragen, diese Anforderung erfüllen, ohne dass die entstandenen Kosten oder Einkommensverluste ausgeglichen werden. Dies kann in bestimmten Fällen eine erhebliche finanzielle Belastung für die betroffenen Landwirte und Begünstigten mit sich bringen, insbesondere da auf dem für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente im Rahmen des GLÖZ-Standards Nr. 8 vorgesehenen Ackerland keine pflanzliche oder tierische Erzeugung möglich ist. Angesichts des Aufwands und der Auswirkungen für bestimmte Landwirte und die außergewöhnliche Bandbreite an Schwierigkeiten und Unsicherheiten, mit denen sie konfrontiert sind, könnte die Anforderung, nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente auf Ackerland vorzusehen, besser im Rahmen eines Instruments erfüllt werden, das mehr Flexibilität und vor allem einen Anreiz bietet, indem die mit solchen nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen verbundenen Kosten und Einkommensverluste zumindest teilweise ausgeglichen werden. Dementsprechend sollte Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 geändert werden, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Öko-Regelungen unterstützen, die — auf Ackerland — Verfahren zur Erhaltung nichtproduktiver Flächen, wie brachliegender Flächen, und zur Schaffung neuer Landschaftselemente einschließen.