Erwägungsgrund 14 32024R1468
Der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführte GLÖZ-Standard Nr. 6 zielt in erster Linie darauf ab, den Schutz der Böden in den sensibelsten Zeiten durch eine Mindestanforderung an die Bodenbedeckung zu gewährleisten, um vegetationslose Böden in solchen sensiblen Zeiten zu vermeiden. Mehr als bei anderen GLÖZ-Standards wird die Gestaltung und Umsetzung der Anforderungen im Rahmen des GLÖZ-Standards Nr. 6 durch eine große Bandbreite an Faktoren beeinflusst. Insbesondere kann die Mindestbodenbedeckung auf unterschiedliche Weise sichergestellt werden, die nicht nur von den Boden- und Klimaverhältnissen abhängt, sondern auch von Faktoren wie den angebauten Kulturen und der Dauer der Vegetationsperiode in einem bestimmten Jahr. Darüber hinaus können sich die sensiblen Zeiten je nach den spezifischen Boden- und Klimaverhältnissen unterscheiden. Wenn Landwirte und andere Begünstigte Produktionsentscheidungen und insbesondere Anbauentscheidungen treffen, müssen sie in der Lage sein, die Einhaltung der Anforderungen des GLÖZ-Standards Nr. 6 mit unvorhersehbaren Witterungsbedingungen in Einklang zu bringen. Angesichts der genannten Faktoren sollten die Mitgliedstaaten die Anforderungen des GLÖZ-Standards Nr. 6 im Vergleich zu anderen GLÖZ-Standards flexibler und auf eine Art und Weise handhaben können, dass der Beitrag solcher Anforderungen zur Verwirklichung des Hauptziels dieses Standards gewährleistet ist, wobei eine Reihe von Faktoren wie Boden- und Klimaverhältnisse berücksichtigt werden.