Erwägungsgrund 6 32024R1468
Durch die immer häufigeren extremen Wetterereignisse und Schäden an Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland ausgewiesen ist, aufgrund von Faktoren wie wild lebenden Tieren oder invasiven Arten, treten immer öfter spezifische Probleme der Landwirte bei der Anwendung der Anforderungen der GLÖZ-Standards Nr. 5, 6, 7 und 9 auf, die die Mitgliedstaaten bewältigen müssen. Außerdem besteht die Gefahr, dass solche Anforderungen angesichts ihres tatsächlichen Beitrags zur Verwirklichung des Ziels des Bodenschutzes bei den GLÖZ-Standards Nr. 5, 6 und 7 und des Ziels der Erhaltung von Lebensräumen und Arten beim GLÖZ-Standard Nr. 9 unverhältnismäßig wären. Um solche Situationen zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, spezifische Ausnahmen von den Anforderungen der GLÖZ-Standards Nr. 5, 6, 7 und 9 festzulegen, um spezifische Probleme bei der Umsetzung dieser GLÖZ-Standards auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien wie Bodentypen, Anbaukulturen oder Bewirtschaftungssysteme oder Schäden an Dauergrünland beispielsweise durch wild lebende Tiere oder invasive Arten anzugehen. Diese Ausnahmen sollten nur für einen begrenzten Anteil der Flächen gelten und den Beitrag dieser Standards zur Verwirklichung ihrer in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Hauptziele nicht beeinträchtigen.