Erwägungsgrund 15 32024R1468
Den Mitgliedstaaten sollte es daher gestattet sein, die wichtigsten Elemente des GLÖZ-Standards Nr. 6 festzulegen und sie im Einklang mit Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 in ihren GAP-Strategieplänen zusammenzufassend darzulegen. Die Kommission sollte daher gemäß Artikel 13 Absatz 1, Artikel 109 Absatz 2, Artikel 118 und Artikel 119 der genannten Verordnung sicherstellen, dass die von den Mitgliedstaaten festgelegten wichtigsten Elemente des GLÖZ-Standards Nr. 6 insgesamt dem Hauptziel dieses GLÖZ-Standards entsprichen.