Erwägungsgrund 20 32024R1468
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich den außergewöhnlichen Schwierigkeiten und Unsicherheiten, mit denen die Landwirte konfrontiert sind, durch die Überarbeitung und Vereinfachung einiger Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 zu begegnen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.