Erwägungsgrund 26 32024R1468
Da das Antragsjahr 2024 am 1. Januar 2024 begonnen hat, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen in Bezug auf die in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten GLÖZ-Standards Nr. 6, 7 und 8 bereits für das Antragsjahr 2024 gelten, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, diese Maßnahmen für das genannte Antragsjahr anzuwenden —