Erwägungsgrund 11 32024R1468
Den Mitgliedstaaten sollte zusätzliche Flexibilität dabei eingeräumt werden, ihre GAP-Strategiepläne zu ändern, gleichzeitig aber ihre Stabilität und Handhabbarkeit sowie ein verwaltungsseitig effizientes Änderungsverfahren zu gewährleisten. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es herausfordernd sein kann, die spezifischen Anforderungen sowohl des EGFL als auch des ELER in einem Änderungsantrag entsprechend zu berücksichtigen. Gleichzeitig sollte die Zahl der Änderungen pro Kalenderjahr begrenzt werden, damit Landwirte und andere Begünstigte ausreichend Zeit haben, diese Änderungen zu berücksichtigen, der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten nicht zu groß wird und die Kommission innerhalb der im Rechtsrahmen festgelegten Fristen bewerten kann, ob die Änderungen mit dem in den Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 festgelegten Rechtsrahmen der Union vereinbar sind. Aus diesen Gründen sollte zusätzlich zu den drei weiteren Anträgen auf Änderung des GAP-Strategieplans, die im Einklang mit Artikel 119 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 eingereicht werden können, die zulässige Höchstzahl der Anträge auf Änderung der GAP-Strategiepläne auf zwei Änderungsanträge pro Kalenderjahr angehoben werden.