Erwägungsgrund 17 32024R1468
Es ist wichtig, dass die GAP durch Konditionalitätsanforderungen weiterhin zu den Umweltzielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 beiträgt. Es ist auch wichtig, dass diese Anforderungen als gemeinsamer Ausgangspunkt für die Mitgliedstaaten und die Landwirte erhalten bleiben. Daher sollten die Konditionalitätsanforderungen der Verordnung (EU) 2021/2115 weiterhin für alle Landwirte gelten. Der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit den Kontrollen der Einhaltung der Konditionalitätsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 kann jedoch für Kleinerzeuger und nationale Verwaltungen unverhältnismäßig hoch sein. Daher sollte zusätzlich zur Flexibilität in Bezug auf die GLÖZ-Standards Nr. 6, 7 und 8 der Aufwand für Kleinerzeuger und nationale Verwaltungen im Zusammenhang mit den Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 verringert werden. Bei Landwirten, deren Betrieb maximal 10 ha landwirtschaftliche Fläche umfasst, sollten daher von den Konditionalitätskontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung nach dem Unionsrecht und des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands ausgenommen werden. Da diese Kleinerzeuger 65 % der GAP-Begünstigten ausmachen, auf sie aber nur etwa 10 % der gesamten landwirtschaftlichen Fläche entfallen, würde diese Ausnahme vielen Landwirten und nationalen Verwaltungen die Arbeit erleichtern, ohne die Funktion der Konditionalitätsanforderungen, zur Verwirklichung der jeweiligen Ziele beizutragen, wesentlich zu beeinträchtigen.