Erwägungsgrund 22 32024R1468
Um eine reibungslose Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen in Bezug auf die in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten GLÖZ-Standards Nr. 6, 7 und 8 zu gewährleisten, müssen Übergangsbestimmungen für Änderungen der GAP-Strategiepläne festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2024 gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 der Kommission zur Genehmigung vorlegen, und für die Rechtswirksamkeit dieser Änderungen im Jahr 2024 vor ihrer Genehmigung durch die Kommission.