Erwägungsgrund 12 32024R1468
Gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zu bewerten, ob ihre GAP-Strategiepläne im Falle von Änderungen der in Anhang XIII der genannten Verordnung aufgeführten Rechtsakten geändert werden müssen, und die Kommission innerhalb einer bestimmten Frist über ihre Bewertungen zu benachrichtigen. Da sich diese Verpflichtung für die Mitgliedstaaten als aufwendig erwiesen hat und der Aufwand begrenzt werden sollte, den die Mitgliedstaaten ansonsten während des verbleibenden Programmplanungszeitraums der GAP-Strategiepläne in diese Bewertung stecken müssten, sollte diese Verpflichtung nicht für Änderungen der in Anhang XIII aufgeführten Rechtsakte gelten, die nach dem 31. Dezember 2025 in Kraft treten.