Erwägungsgrund 8 32024R1468
Die Verordnung (EU) 2021/2115 sieht eine Reihe von Elementen und Instrumenten vor, mit denen die Mitgliedstaaten das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung festgelegte spezifische Ziel verfolgen können, zur Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften beizutragen. Eines dieser Elemente ist das System der Konditionalität. Insbesondere der in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführte GLÖZ-Standard Nr. 8 enthält mehrere Anforderungen, darunter die Verpflichtung, einen bestimmten Anteil des Ackerlands für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente vorzusehen. Hauptziel des GLÖZ-Standards Nr. 8 ist die Erhaltung nichtproduktiver Landschaftselemente und Flächen zur Verbesserung der Biodiversität innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe. Die Mitgliedstaaten können auch Interventionen zur Unterstützung dieses Ziels vorsehen, z. B. Öko-Regelungen für Maßnahmen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115. Angesichts der Herausforderungen und Unsicherheiten, die sich aus dem Zusammentreffen von ungünstigen Ereignissen und wirtschaftlichen Unsicherheiten ergeben, hat die Erfahrung gezeigt, dass das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen politischen Instrumenten, die zum Schutz und zur Verbesserung der biologischen Vielfalt beitragen, neu austariert werden muss, um den Landwirten unter Berücksichtigung der besonderen Situation ihrer Betriebe hinsichtlich ihres Beitrags zur Verwirklichung dieses Ziels mehr Flexibilität einzuräumen und den finanziellen Ausgleich für diesen Beitrag zu erhöhen.