Erwägungsgrund 25 32024R1468
Um zu vermeiden, dass für Kleinerzeuger und nationale Behörden ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, sollte die Ausnahme von Sanktionen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Konditionalitätsanforderungen oder die Ausnahme von Sanktionen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Cross-Compliance-Anforderungen rückwirkend für das Antragsjahr 2024 gelten.