Erwägungsgrund 18 32024R1468
Da die von Kleinerzeugern bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche begrenzt ist und die Sanktionen für Kleinerzeuger im Allgemeinen gering ausfallen, könnte die Anwendung von Sanktionen zu einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten führen. Kleinerzeuger, die von den Kontrollen ausgenommen sind, sollten daher auch davon ausgenommen werden, dass Verwaltungssanktionen für Verstöße gegen die Konditionalitätsanforderungen gegen sie verhängt werden.