Erwägungsgrund 10 32024R1717
Die Wirksamkeit der Beschränkungen für Reisen in die Union hängt von der Anwendung einheitlicher Regeln für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige ab. Mit der Anwendung einheitlicher Regeln durch die Durchführungsverordnung sollten der Schutz der öffentlichen Gesundheit und somit das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen sichergestellt werden. Die Mitgliedstaaten könnten strengere vorübergehende gesundheitsbezogene Beschränkungen und andere als die in der Durchführungsverordnung festgelegten Beschränkungen beschließen, sofern diese keine negativen Auswirkungen auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen haben. Darüber hinaus könnten die Mitgliedstaaten Reisebeschränkungen erlassen, wenn keine Durchführungsverordnung vorliegt. Die Durchführungsverordnung sollte der besonderen Lage der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete Rechnung tragen, die in Artikel 355 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt und in dessen Anhang II aufgeführt werden.