Erwägungsgrund 45 32024R1717
Um sicherzustellen, dass Kontrollen an den Binnengrenzen wirklich nur als letztes Mittel und nur so lange wie nötig durchgeführt werden, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Kontrollen zur Abwehr von vorhersehbaren Bedrohungen bewerten zu können und um es der Kommission zu ermöglichen, zu bewerten, ob es sich bei diesen Kontrollen um eine außergewöhnliche Maßnahme handelt, sollten die Mitgliedstaaten eine Risikobewertung erstellen, die der Kommission vorzulegen ist, wenn Kontrollen an den Binnengrenzen zur Abwehr von vorhersehbaren Bedrohungen über einen Anfangszeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert werden. Die Mitgliedstaaten müssen insbesondere darlegen, welches Ausmaß die festgestellte schwerwiegende Bedrohung hat, wie sich die Bedrohungslage verändert hat, wie lange die festgestellte schwerwiegende Bedrohung voraussichtlich andauern wird, welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sein könnten, warum alternative Maßnahmen die festgestellte Bedrohung nicht abwenden werden und welche Maßnahmen sie getroffen haben, um sich mit den anderen Mitgliedstaaten abzustimmen, die von diesen Kontrollen an den Binnengrenzen betroffen sind oder betroffen sein könnten.