Erwägungsgrund 51 32024R1717
Die Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet bleiben, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission nach Aufhebung der Kontrollen einen Bericht über die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen vorzulegen, um eine nachträgliche Analyse des Beschlusses zur vorübergehenden Wiedereinführung dieser Kontrollen zu ermöglichen. Werden die Kontrollen über längere Zeiträume hinweg beibehalten, so sollte ein weiterer solcher Bericht nach 12 Monaten und danach wieder nach 12 Monaten vorgelegt werden, wenn die Kontrollen ausnahmsweise aufrechterhalten werden. In dem Bericht sollten insbesondere die Erst- und die Folgebewertung der Notwendigkeit der Kontrollen an den Binnengrenzen sowie die Einhaltung der Kriterien für ihre Wiedereinführung dargelegt werden. Die Kommission sollte einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung eines Musterformulars für diese Berichte erlassen und dieses Muster online zur Verfügung stellen.