Erwägungsgrund 27 32024R1717
Das Überstellungsverfahren sollte auf folgende Personengruppen keine Anwendung finden: Drittstaatsangehörige, die Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung der Union sind, und deren Familienangehörige gemäß der Richtlinie 2003/109/EG des Rates; Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern sind und das Recht auf Freizügigkeit gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genießen; Drittstaatsangehörige, die ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt besitzen, und ihre Familienangehörigen im Einklang mit dem nationalen Recht; Drittstaatsangehörige, die ein gültiges Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen; Drittstaatsangehörige, die für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen zum visumfreien Reisen innerhalb des Schengen-Raums berechtigt sind, sofern sie diesen Zeitraum von 90 Tagen nicht überschritten haben; Antragsteller nach Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates, und Personen, denen internationaler Schutz im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates zuerkannt wurde. Für Antragsteller, die im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit aufgegriffen werden, sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten.