Erwägungsgrund 11 32024R1717
Die Durchreise innerhalb der Union sollte im Fall von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen sowie für bestimmte Gruppen von Reisenden, die aus zwingenden Gründen reisen müssen, keinen vorübergehenden gesundheitsbezogenen Reisebeschränkungen zu ihrem endgültigen Ziel unterliegen. Jegliche aufzuerlegenden vorübergehenden gesundheitsbezogenen Beschränkungen sollten ab der Ankunft am endgültigen Zielgelten.