Erwägungsgrund 12 32024R1717
Außerdem müssen die Bestimmungen und Schutzvorschriften des Unionsrechts gestärkt werden, damit die Mitgliedstaaten rasch handeln können, um Instrumentalisierungssituationen entgegenzuwirken. Eine derartige Instrumentalisierung ist im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verstehen. Fälle, in denen feindselige nichtstaatliche Akteure an organisierter Kriminalität, insbesondere der Schleusung von Migranten, beteiligt sind, sollten nicht als Instrumentalisierung von Migranten betrachtet werden, wenn das Ziel nicht darin besteht, die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren. Darüber hinaus sollte humanitäre Hilfe nicht als Instrumentalisierung von Migranten betrachtet werden, wenn das Ziel nicht darin besteht, die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren.