Erwägungsgrund 53 32024R1717
Die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden sollten bei all ihren Tätigkeiten, die sie gemäß dieser Verordnung ergreifen, darunter bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Durchführung von Kontrollen, unter uneingeschränkter Wahrung der Datenschutzvorschriften des Unionsrechts handeln. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates oder die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen Behörden.