Erwägungsgrund 29 32024R1717
Das in dieser Verordnung vorgesehene Überstellungsverfahren ist fakultativ und lässt die bestehende Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige im Einklang mit bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Rückführungsrichtlinie“) zurückzuführen, wenn diese Personen außerhalb von Grenzgebieten aufgegriffen wurden.