Erwägungsgrund 24 32024R1717
Das Verbot der Kontrollen an den Binnengrenzen sollte die Durchführung von Kontrollen, die im Unionsrecht vorgesehen sind, nicht einschränken. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften lassen daher die geltenden Regelungen für die Abfrage von Angaben über die beförderten Personen in den einschlägigen Datenbanken vor der Ankunft unberührt.