Erwägungsgrund 23 32024R1717
Bei der Ausübung polizeilicher oder sonstiger hoheitlicher Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet, insbesondere in ihren Grenzgebieten, ist es von Bedeutung, dass die Ausübung dieser Befugnisse nicht zu unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den flüssigen Verkehr an den Straßenübergängen der Binnengrenzen — insbesondere zu übermäßigen Wartezeiten — führt. Im Geiste des Dialogs und der Zusammenarbeit ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten benachbarte Mitgliedstaaten über ihre Maßnahmen in Kenntnis setzen, insbesondere dann, wenn sich die Maßnahme voraussichtlich verstärkt auf den grenzüberschreitenden Verkehr auswirken wird.