Erwägungsgrund 47 32024R1717
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich über das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen Bericht erstatten (im Folgenden „Schengen-Statusbericht“). Die Kommission sollte diesen Bericht auch getrennt mit dem Europäischen Parlament und dem Rat erörtern können. Der Bericht sollte eine Liste aller Beschlüsse zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Laufe des betreffenden Jahres sowie der Maßnahmen der Kommission im Hinblick auf die wiedereingeführten Kontrollen an den Binnengrenzen enthalten. In dem Bericht sollte besonderes Augenmerk auf die Grenzkontrollen gelegt werden, die seit mehr als 12 Monaten durchgeführt werden. Er sollte zudem eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung bzw. Verlängerung von Grenzkontrollen im Berichtszeitraum sowie Informationen über Tendenzen innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen bezüglich unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung von verfügbaren Informationen einschlägiger Agenturen der Union und Datenanalysen einschlägiger Informationssysteme enthalten. Durch den Schengen-Statusbericht sollten auch die Berichterstattungspflichten abgedeckt werden, die sich aus Artikel 20 des Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus ergeben.