Erwägungsgrund 34 32024R1717
In Ausnahmefällen könnte es als letztes Mittel zur Abwehr von Bedrohungen für den Schengen-Raum erforderlich sein, dass die Mitgliedstaaten an den Binnengrenzen Maßnahmen ergreifen. Da der freie Personenverkehr durch die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beeinträchtigt wird, sollten Beschlüsse über die Wiedereinführung derartiger Grenzkontrollen nach gemeinsam festgelegten Kriterien getroffen und der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat ordnungsgemäß mitgeteilt werden oder von einem Organ der Union empfohlen worden sein. Die Mitgliedstaaten haben weiterhin die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob die vorübergehende Wiedereinführung oder die Verlängerung von Grenzkontrollen erforderlich ist. Die geltenden Vorschriften sehen die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen vor, wenn in einem einzelnen Mitgliedstaat für einen begrenzten Zeitraum eine ernsthafte Bedrohung der inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung besteht. Insbesondere der Terrorismus und die organisierte Kriminalität, gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes oder internationale Großereignisse mit hoher Öffentlichkeitswirkung wie Sport- und Handelsveranstaltungen oder politische Ereignisse können eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit darstellen.