Erwägungsgrund 54 32024R1717
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Schengen-Raums, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da eine Änderung der gemeinsamen Vorschriften auf Unionsebene notwendig ist, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.