Erwägungsgrund 19 32024R1717
Das Verbot der Kontrollen an den Binnengrenzen erstreckt sich zwar auch auf Kontrollen mit gleicher Wirkung, allerdings sollten die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen nicht als den Grenzkontrollen gleichwertig angesehen werden, wenn sie nicht das Ziel haben, den Grenzverkehr zu kontrollieren, wenn sie sich auf allgemeine polizeiliche Informationen und Erfahrungen oder Informationen über die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit einer möglichen Bedrohung der inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung stützen, wenn sie insbesondere darauf ausgerichtet sind, die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen, die illegale Einwanderung zu minimieren oder die Ausbreitung einer vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten festgestellten Infektionskrankheit mit epidemischem Potenzial einzudämmen, wenn sie in einer Weise konzipiert und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Grenzen unterscheidet, wenn sie an Verkehrsknotenpunkten wie Häfen, Bahnhöfen, Busbahnhöfen und Flughäfen sowie an Güterterminals oder direkt in den Personenbeförderungsmitteln durchgeführt werden und wenn sie auf einer Risikobewertung beruhen.