Erwägungsgrund 33 32024R1717
Im Raum des freien Personenverkehrs ohne Binnengrenzen, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 EUV eine der wichtigsten Errungenschaften der Union darstellt, sollte die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme bleiben und nur als letztes Mittel erfolgen. Ausnahmen und Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind eng auszulegen. Um den in Artikel 3 Absatz 2 EUV verankerten und in Artikel 67 Absatz 2 AEUV bekräftigten Grundsatz, dass keine Kontrollen an den Binnengrenzen erfolgen dürfen, nicht zu unterlaufen, sollte die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen wegen derselben Bedrohung im Einklang mit dieser Verordnung für eindeutig festgelegte Zeiträume erfolgen.