Erwägungsgrund 50 32024R1717
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten weiterhin etwaige Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Beschlusses eines Mitgliedstaats äußern können, aus dringenden Gründen oder zur Abwehr einer vorhersehbaren Bedrohung wieder Kontrollen an den Binnengrenzen einzuführen. Wenn Kontrollen an den Binnengrenzen zur Abwehr von vorhersehbaren Bedrohungen wiedereingeführt und über einen Zeitraum von insgesamt 12 Monaten hinaus verlängert werden, sollte die Kommission eine Stellungnahme über die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Kontrollen an den Binnengrenzen abgeben. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine schwerwiegende, außergewöhnliche Situation vorliegt, die die Beibehaltung von Kontrollen an den Binnengrenzen für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren rechtfertigt, so sollten zusätzliche Garantien in Bezug auf die Risikobewertung festgelegt werden. Die Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats sollte die Maßnahmen enthalten, die er — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten — zu ergreifen beabsichtigt, um der Bedrohung zu begegnen, sowie eine Darlegung der Mittel, der Maßnahmen, der Bedingungen und des Zeitplans, die im Hinblick auf die möglichst baldige Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen in Betracht gezogen werden, damit der Grundsatz der Freizügigkeit gewahrt wird. In diesem Fall sollte die Kommission eine neue Stellungnahme abgeben. Eine solche Stellungnahme hat keine Auswirkungen auf die Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich Vertragsverletzungsverfahren, die die Kommission in ihrer Rolle als Hüterin der Verträge jederzeit gegen einen Mitgliedstaat ergreifen können sollte, wenn dieser seinen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nicht nachkommt. Wenn eine Stellungnahme abgegeben wird, sollte die Kommission Konsultationen mit den betreffenden Mitgliedstaaten in die Wege leiten. Auch wenn im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat nicht unbedingt zeitlich begrenzt ist, ist es zur Wahrung des Grundsatzes der Freizügigkeit erforderlich, die Höchstdauer der Kontrollen an den Binnengrenzen auf der Grundlage derselben ernsthaften Bedrohung zu begrenzen, wobei diese Höchstdauer zwei Jahre nicht überschreiten sollte. Unter außergewöhnlichen Umständen und unter bestimmten Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten die Kontrollen an den Binnengrenzen um zwei weitere Zeiträume von sechs Monaten verlängern können. In jedem Fall sollten Kontrollen an den Binnengrenzen auf der Grundlage derselben ernsthaften Bedrohung insgesamt nicht länger als drei Jahre aufrechterhalten werden.