Erwägungsgrund 18 32024R1747
Damit die Verbraucher aktiv an den Elektrizitätsmärkten teilnehmen und Flexibilitätsleistungen erbringen können, werden sie nach und nach mit intelligenten Zählern ausgestattet. In einigen Mitgliedstaaten verläuft die Einführung intelligenter Messsysteme jedoch noch schleppend, daher müssen die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Installation intelligenter Messsysteme verbessern, um schnellstmöglich eine umfassende Abdeckung zu erreichen. Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber und einschlägige Marktteilnehmer, einschließlich unabhängiger Aggregatoren, sollten jedoch in der Lage sein, mit Zustimmung des Endkunden Daten spezieller Messgeräte im Einklang mit Artikel 23 und 24 der Richtlinie (EU) 2019/944 und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union — darunter auch die Rechtvorschriften über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates — zu nutzen. Nur wenn noch keine intelligenten Messsysteme installiert sind oder die intelligenten Messsysteme keine ausreichende Datengranularität bieten, sollten die Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber darüber hinaus mit Zustimmung des Endkunden Daten spezieller Messgeräte verwenden können, die für Beobachtungszwecke und Abrechnung von Flexibilitätsleistungen wie Laststeuerung und Energiespeicherung bestimmt sind. Die Möglichkeit, die Daten spezieller Messgeräte für Beobachtungszwecke und die Abrechnung zu nutzen, sollte die aktive Beteiligung der Endkunden am Markt und den Ausbau ihrer Laststeuerung verbessern. Bei der Verwendung der Daten dieser speziellen Messgeräte sollten Qualitätsanforderungen an die Daten eingehalten werden.