Erwägungsgrund 35 32024R1747
Wenn Mitgliedstaaten beschließen, öffentlich finanzierte Investitionen in neue Anlagen zur Erzeugung von Energie aus CO2-armen, nichtfossilen Brennstoffen mit direkten Preisstützungssystemen zu fördern, um die Dekarbonisierungsziele der Union zu erreichen, sollten diese Systeme die Form zweiseitiger Differenzverträge oder gleichwertiger Systeme mit denselben Auswirkungen haben, bei denen neben einer Einnahmengarantie auch eine Obergrenze für die Markteinnahmen der betreffenden Erzeugungsanlagen festgelegt wird. Während die Verpflichtung gemäß dieser Verordnung nur für die Förderung von Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen gelten sollte, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, Förderregelungen in Form zweiseitiger Differenzverträge oder gleichwertiger Systeme mit denselben Auswirkungen auch für neue Investitionen bereitzustellen, die auf ein erhebliches Repowering bestehender Stromerzeugungsanlagen, eine erhebliche Erhöhung ihrer Kapazität oder eine erhebliche Verlängerung der Lebensdauer solcher Anlagen abzielen.