Erwägungsgrund 45 32024R1747
Zweiseitige Differenzverträge oder gleichwertige Systeme mit denselben Auswirkungen und Strombezugsverträge sind somit einander ergänzende Instrumente, die dazu beitragen, dass die Energiewende vorankommt und die Verbraucher von den Vorteilen der erneuerbaren Energie und der CO2-armen Energie profitieren. Vorbehaltlich der in dieser Verordnung eingeführten Anforderungen sollte es den Mitgliedstaaten freistehen zu entscheiden, welche Instrumente sie zur Verwirklichung ihrer Dekarbonisierungsziele einsetzen. Im Rahmen von Strombezugsverträgen tragen private Investoren zur zusätzlichen Nutzung erneuerbarer Energie und CO2-armer Energie bei, während gleichzeitig niedrige und stabile Strompreise langfristig festgeschrieben werden. Dasselbe Ziel erreichen öffentliche Einrichtungen im Interesse der Verbraucher mit zweiseitigen Differenzverträgen oder gleichwertigen Systemen mit denselben Auswirkungen. Beide Instrumente sind notwendig, um durch Nutzung erneuerbarer Energie und CO2-armer Energie die Dekarbonisierungsziele der Union zu erreichen und gleichzeitig die Verbraucher von den Vorteilen einer kostengünstigen Stromerzeugung profitieren zu lassen.