Erwägungsgrund 58 32024R1747
Soweit es sich bei einer der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe handelt, gelten die Bestimmungen über solche Maßnahmen unbeschadet der Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV. Die Kommission ist für die Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt zuständig.