Erwägungsgrund 42 32024R1747
Soweit jedoch mögliche direkte Preisstützungssysteme der Mitgliedstaaten im Bereich der erneuerbaren Energien auf zweiseitige Differenzverträge oder gleichwertige Systeme mit denselben Auswirkungen beschränkt sind, sollte dies auf CO2-arme Technologien für die Nutzung nichtfossiler Brennstoffe mit niedrigen und stabilen Betriebskosten sowie auf Technologien beschränkt bleiben, die dem Stromsystem in der Regel keine Flexibilität ermöglichen, wobei Technologien, die sich in einem frühen Stadium ihrer Markteinführung befinden, ausgeschlossen sind. Dies ist notwendig, um zu gewährleisten, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Erzeugungstechnologien mit hohen Grenzkosten nicht gefährdet wird, und um für Technologien, die dem Stromsystem Flexibilität ermöglichen, weiterhin den Anreiz zu bieten, den mit ihnen erzeugten Strom auf dem Elektrizitätsmarkt auf der Grundlage ihrer Opportunitätskosten anzubieten. Darüber hinaus sollte die Beschränkung, direkte Preisstützungssysteme in Form zweiseitiger Differenzverträge oder gleichwertiger Systeme mit denselben Auswirkungen festzulegen, nicht für neu aufkommende Technologien gelten, für deren Einführung möglicherweise andere Arten direkter Preisstützungssysteme bessere Anreize schaffen könnten. Die Beschränkung sollte die mögliche Ausnahme für Kleinanlagen für erneuerbare Energien und Demonstrationsvorhaben gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 unberührt lassen und den Besonderheiten von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß jener Richtlinie Rechnung tragen. Angesichts der Notwendigkeit, Rechtssicherheit für die Erzeuger zu schaffen, sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, direkte Preisstützungssysteme für die Stromerzeugung in Form zweiseitiger Differenzverträge oder gleichwertiger Systeme mit denselben Auswirkungen anzuwenden, nur für Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen gelten, die die in diesem Erwägungsgrund bestimmten Technologien einsetzen.