Erwägungsgrund 21 32024R1747
Der Teil der Bewertung betreffend die mögliche Einführung regionaler virtueller Hubs sollte sich unter anderem auf die Auswirkungen von bereits bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen im Zusammenhang mit Kraftwerken, die sich in grenzüberschreitendem gemeinsamem Eigentum befinden, erstrecken. Wenn sie eingeführt werden, würden regionale virtuelle Hubs den aggregierten Preis mehrerer Gebotszonen widerspiegeln und einen Referenzpreis vorgeben, der von den Marktbetreibern genutzt werden sollte, um Terminabsicherungsprodukte anzubieten. Insofern sollten regionale virtuelle Hubs nicht als Einrichtungen verstanden werden, die Transaktionen vermitteln oder ausführen. Die regionalen virtuellen Hubs würden durch Bereitstellung eines Referenzpreisindex die Bündelung von Liquidität ermöglichen und den Marktteilnehmern zusätzliche Absicherungsmöglichkeiten bieten. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um erforderlichenfalls die Maßnahmen und Werkzeuge für die Gestaltung der Stromterminmärkte der Union, auch in Bezug auf die Einführung regionaler virtueller Hubs, näher festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.