Erwägungsgrund 36 32024R1747
Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Berechenbarkeit sollte die Verpflichtung, die direkten Preisstützungssysteme in Form zweiseitiger Differenzverträge oder gleichwertiger Systeme mit denselben Auswirkungen zu gestalten, nur für Verträge im Rahmen direkter Preisstützungssysteme für Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen gelten, die ab dem 17. Juli 2027 geschlossen werden. Für Offshore-Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die mit Offshore-Hybridprojekten verbunden sind, die wiederum an zwei oder mehr Gebotszonen angebunden sind, sollte der Übergangszeitraum aufgrund der Komplexität solcher Projekte fünf Jahre betragen.