Erwägungsgrund 38 32024R1747
Die Verpflichtung zur Verwendung zweiseitiger Differenzverträge oder gleichwertiger Systeme mit denselben Auswirkungen gilt unbeschadet von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
Die Verpflichtung zur Verwendung zweiseitiger Differenzverträge oder gleichwertiger Systeme mit denselben Auswirkungen gilt unbeschadet von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001.