Erwägungsgrund 55 32024R1747
Kapazitätsmechanismen sollten für die Teilnahme aller Ressourcen offenstehen, die die erforderliche technische Leistung erbringen können, unter anderem auch Gaskraftwerke, sofern sie den Emissionsgrenzwert gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 und etwaige nationale Schwellenwerte für Emissionen oder andere objektive Umweltkriterien einhalten, die die Mitgliedstaaten möglicherweise anwenden wollen, um die Abkehr von fossilen Brennstoffen zu beschleunigen.