Erwägungsgrund 41 32024R1747
Die in dieser Verordnung niedergelegten Gestaltungsgrundsätze sollten für direkte Preisstützungssysteme in Form zweiseitiger Differenzverträge oder gleichwertiger Systeme mit denselben Auswirkungen gelten. Bei der Bewertung solcher zweiseitigen Differenzverträge oder gleichwertigen Systeme mit denselben Auswirkungen nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen sollte die Kommission prüfen, ob das Unionsrecht, das untrennbar mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen verbunden ist, wie etwa die in dieser Verordnung festgelegten Gestaltungsgrundsätze für zweiseitiger Differenzverträge oder gleichwertiger Systeme mit denselben Auswirkungen, bei diesen Verträgen oder Systemen eingehalten wird. Bei der Gestaltung dieser zweiseitigen Differenzverträge oder gleichwertigen Systeme mit denselben Auswirkungen sollten die Anreize dafür aufrechterhalten werden, dass Stromerzeugungsanlagen für einen effizienten Betrieb und eine effiziente Teilnahme am Strommarkt sorgen, um insbesondere die Marktbedingungen widerzuspiegeln. Bei ihrer Bewertung sollte die Kommission sicherstellen, dass die Gestaltung zweiseitiger Differenzverträge oder gleichwertiger Systeme mit denselben Auswirkungen nicht zu Wettbewerbs- und Handelsverzerrungen auf dem Binnenmarkt führt. Die Kommission sollte insbesondere sicherstellen, dass die Verteilung von Einnahmen an Unternehmen die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt nicht verzerrt, insbesondere wenn kein wettbewerbliches Angebotsverfahren durchgeführt werden kann. Zweiseitige Differenzverträge oder gleichwertige Systeme mit denselben Auswirkungen könnten unterschiedliche Laufzeiten aufweisen und unter anderem auf Einspeisung basierende Differenzverträge mit einem oder mehreren Ausübungspreisen, einem Mindestpreis, oder Kapazitäten oder Richtwert-Differenzverträge umfassen. Die Verpflichtung zur Verwendung zweiseitiger Differenzverträge oder gleichwertiger Systeme mit denselben Auswirkungen gilt nicht für Förderregelungen, die nicht direkt mit der Stromerzeugung in Verbindung stehen, beispielsweise die Energiespeicherung, und die keine direkte Preisstützung anwenden, wozu Investitionsbeihilfen in Form von vorab gewährten Zuschüssen, steuerlichen Maßnahmen oder grünen Zertifikaten zählen. Um die Gegenparteien dazu anzureizen, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen, sollten zweiseitige Differenzverträge oder gleichwertige Systeme mit denselben Auswirkungen Klauseln über Vertragsstrafen enthalten, die bei einer einseitigen vorzeitigen Beendigung des Vertrags anwendbar sind.