Erwägungsgrund 10 32024R2019
Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fahr- und Fluggäste bei Verspätung oder Annullierung von Verkehrsdiensten oder bei Nichtbeförderung von Fluggästen erfüllen die Kriterien für die Einstufung als besonderes Sachgebiet im Sinne von Artikel 256 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV und betreffen Angelegenheiten, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung in den Verordnungen (EG) Nr. 261/2004, (EU) Nr. 1177/2010, (EU) Nr. 181/2011 und (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt sind. Dieselben Kriterien sind auch in Bezug auf das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung erfüllt, die durch die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakte geregelt ist.