Erwägungsgrund 13 32024R2019
Das Recht darauf, dass eine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen, zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, ist ein durch Artikel 47 Absatz 2 der Charta garantiertes Grundrecht. Daher sollte in der Satzung selbst klargestellt werden, dass der Gerichtshof zuständig bleibt, wenn durch das Vorabentscheidungsersuchen eigenständige Fragen der Auslegung des Primärrechts, des Völkerrechts, der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts oder der Charta unter Berücksichtigung des horizontalen Charakters dieser Bereiche aufgeworfen werden, auch wenn der rechtliche Rahmen des Ausgangsverfahrens in eines oder mehrere besondere Sachgebiete fällt, für die dem Gericht durch diese Verordnung eine Vorabentscheidungsbefugnis übertragen wird.