Erwägungsgrund 26 32024R2019
Artikel 23 der Satzung sollte daher dahin gehend geändert werden, dass alle Entscheidungen des Gerichts eines Mitgliedstaats, das den Gerichtshof anruft, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Zentralbank mitgeteilt werden, damit diese beurteilen können, ob sie ein solches besonderes Interesse haben, und entscheiden können, ob sie von ihrem Recht zur Einreichung von Schriftsätzen oder schriftlichen Erklärungen Gebrauch machen wollen. Diese Änderung sollte das Recht anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen unberührt lassen, Schriftsätze abzugeben oder schriftliche Erklärungen abzugeben, wenn sie den Rechtsakt erlassen haben, dessen Gültigkeit oder Auslegung streitig ist.